datac Kommunikationssysteme heißt jetzt q.beyond Consulting Solutions (Pressemitteilung) (FAQ)

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der q.beyond Consulting Solutions GmbH (ehemals datac Kommunikationssysteme GmbH)

A. Allgemeines

(1) Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der q.beyond Consulting Solutions GmbH (ehemals datac Kommunikationssysteme GmbH), Max-von-Laue-Straße 9, 86156 Augsburg. Diese gelten ausschließlich für die gesamte Geschäftsverbindung. Wir widersprechen hiermit der Geltung abweichender Vertragsbedingungen unserer Geschäftspartner ausdrücklich.

(2) Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, auf deren Einhaltung nur durch beiderseitige schriftliche Erklärung verzichtet werden kann.

(3) Soweit nicht anders angegeben, sind unsere Angebote bis zum Vertragsschluss freibleibend. Ein Vertrag kommt durch unsere Bestätigung in Textform zustande. Eigenschaften, Leistungs- oder Liefertermine gelten nur dann als zugesichert, wenn wir derartige Angaben ausdrücklich als Zusicherungen bezeichnen.

(4) Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Liefer- oder Leistungstage.

(5) Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber und nur dann an, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel trägt der Kunde sämtliche Kosten und Spesen.

(6) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Kunde kommt durch Mahnung oder gleichwertige Zahlungsaufforderung oder 30 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug.

(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und wegen solcher Forderungen Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

(8) Alle Forderungen aus bereits erbrachten werden sofort fällig, wenn der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, ferner wenn er sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt. Als solche wesentliche Vertragsverletzung gilt auch die vertragswidrige Veräußerung von Geräten oder Software.

In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, Vorkasse für ausstehende Lieferungen und Leistungen sowie Sicherheiten zu verlangen.

(9) Sollte uns die Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, dauerhaft unmöglich werden (etwa durch Ausfall der Selbstbelieferung), können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir werden den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen und bereits erhaltene Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen unverzüglich ersetzen.

(10) Wir haften für Schadensersatzansprüche aus der schuldhaften Verletzung durch Handlungen von uns, unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern, von Leben, Körper und Gesundheit sowie aus einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung anderer Rechtsgüter sowie aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für Personen- und Sachschäden. Die Haftung ist je Versicherungsfall auf max. 3 Mio €, je Jahr auf maximal 9 Mio € begrenzt. Für Vermögensschäden ist die Haftung auf 250.000 € je Schadensfall und max. 500.000 € je Jahr begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(11) Erfüllungsort ist Augsburg. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten über das Vertragsverhältnis und aus ihm ist Augsburg.

(12) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der einheitlichen Kaufgesetze von 1973 und des Wiener Kaufrechtsabkommens von 1988.

B. Verkaufsbedingungen

I. Lieferung, Installation

(1) Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen an den zu liefernden Geräten vor, soweit hierdurch die Funktionen der Geräte nicht beeinträchtigt werden und die vertraglich vereinbarten Eigenschaften erhalten bleiben.

(3) Wir liefern ab Werk. Die Gefahr geht bei Lieferung auf den Kunden über. Der Käufer hat die Geräte bei Ankunft unverzüglich zu untersuchen, etwaige Transportschäden gegenüber dem Frachtführer schriftlich geltend zu machen und Beweise zu sichern.

(4) Zu über die Lieferung hinausgehenden Leistungen sind wir nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Diese Vereinbarung enthält auch die Vergütung für die weiteren Leistungen.

(5) Falls wir installieren, wird dies in Abstimmung mit dem Kunden geplant. Der Kunde hat in diesem Falle rechtzeitig geeignete Räume und die erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere für Stromversorgung und Datenübertragung, fachgerecht und gemäß den VDE-Vorschriften auf seine Kosten bereitzustellen und in Betrieb zu halten.

(6) Unsere Leistungen sind auf unser Verlangen förmlich abzunehmen, d.h. über die Abnahmebegehung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

Eine fiktive Abnahme sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind nicht ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn unsere Leistungen wesentliche Mängel aufweisen. Jeder wesentliche Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, soll vom Vertragspartner benannt werden. Wir weisen auf § 640 Abs. 2 BGB hin.

Im Falle der Abnahmeverweigerung können wir die gemeinsame Zustandsfeststellung und deren Protokollierung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(7) Gerät der Kunde mit dem Abruf oder der Annahme der Geräte / Leistungen oder mit Beschaffung erforderlicher Voraussetzungen für die Installation in Verzug, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt:

a) bezüglich der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder

b) die Geräte auf seine Kosten einzulagern und ihm pro Lagerwoche Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5% des sich auf die nicht abgenommenen Mengen beziehenden Rechnungsbetrages zu berechnen oder

c) die nicht abgenommenen Geräte anderweitig freihändig zu verkaufen und dem Kunden die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und erzieltem Erlös in Rechnung zu stellen.

(8) Vor Installation hat der Kunde für eine vollständige Datensicherung zu sorgen. Wir haften nicht für Datenverlust, der durch eine ordnungsgemäße Datensicherung hätte verhindert werden können.

II. Zahlung

Alle Lieferungen und Leistungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

III. Gewährleistung

(1) Als Gewährleistungsfrist wird 1 Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn vereinbart.

(2) Wir weisen auf die unverzügliche Rügepflicht des Kaufmanns hin.

(3) Mängel, die auf Material- oder Herstellungsfehlern beruhen, innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigen wir nach unserer Wahl durch Reparatur oder Ersatzlieferung. In diesem Zusammenhang dürfen wir Geräte und Geräteteile austauschen sowie technische Änderungen einbauen. Ausgetauschte Geräte und Teile gehen in unser Eigentum über.

(4) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder anderen Funktionsstörungen und den Aufwand dafür, soweit sie durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler, nicht von uns durchgeführte Eingriffe oder Anbauten oder Verwendung von durch uns nicht genehmigten Zubehörs entstanden sind. Zu derartigen Einflüssen gehören auch Umgebungseinflüsse, die nach dem vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck des Gerätes nicht vorgesehen oder nicht üblich sind, wie z.B. Netzspannungsschwankungen oder Frequenzstörungen. Die Gewährleistung umfasst auch nicht den Ersatz von Verbrauchsmaterial und verbrauchten Verschleißteilen, wie Schreib- und Druckelementen, Farbträgern und dergleichen.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Systeme in eine geeignete Datensicherung aufzunehmen, die es ermöglicht, im Falle eines Hard- oder Softwarefehlers / Virusbefalles ein Desaster Recovery vorzunehmen. Aufwendungen zur Wiederherstellung, die durch nicht von uns zu vertretende Umstände notwendig sind, sind über die Garantie- oder Servicekonditionen nicht abgedeckt.

(6) Der Käufer kann nur dann den Vertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen, wenn es uns nicht gelingt, einen Fehler, der erheblich ist, innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen. Im Übrigen gilt Klausel A 10.

(7) Alle unsere etwaigen Verpflichtungen aus der Gewährleistung gelten nur, wenn und solange das betroffene Gerät sich in dem Land befindet, welches als Einsatzland vertraglich vereinbart wurde und in das die Lieferung erfolgte (Lieferland).

IV. Eigentumsvorbehalt

(1) Jede gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung (außer Servicerechnungen) unser Eigentum. Wenn wir zur Finanzierung oder Refinanzierung des Kaufpreises gegenüber dem Käufer irgendwelche Verpflichtungen eingehen oder wenn solche Verpflichtungen entstehen, etwa aufgrund Wechselakzepts, Bürgschafts- oder sonstiger mittelbarer oder unmittelbarer Haftungsübernahme durch uns, so geht das Eigentum erst dann über, wenn wir insoweit von jeglicher Verpflichtung und Haftung gegenüber dem Käufer oder Dritten freigeworden sind.

(2) Bei Verzug des Käufers oder in sonstigen Fällen von Klausel A 8 können wir – neben sonstigen Rechten – die uns gehörende Ware zur Sicherung unserer Rechte an uns nehmen. Danach haben wir innerhalb angemessener Frist dem Käufer zu erklären, ob wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere Forderungen zu verwerten.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung, Sicherungsübereignung, Entfernung aus dem Lieferland und sonstigen außergewöhnlichen Verfügungen.

(4) Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des offenen Kaufpreises an uns ab. Ihm bleibt bis auf weiteres die Einziehung im normalen Geschäftsgang gestattet. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen. Der Käufer hat uns beim Einzug in jeder Weise zu unterstützen und uns erforderliche Unterlagen zu übergeben.

(5) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und pfleglich zu behandeln. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt an uns abgetreten.

(6) Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 5 %, geben wir nach unserer Wahl Sicherheiten in der überschießenden Höhe frei.

V. Software

(1) Für gelieferte Software (Betriebssysteme und Anwendersoftware) gilt ergänzend das Folgende.

(2) Jedwede gelieferte Software und das generelle Nutzungsrecht verbleiben in unserem Eigentum. Sie stehen dem Kunden lediglich zur Nutzung zur Verfügung; weitere Rechte an der oder in Bezug auf die Software werden ihm nicht übertragen. Die Lizenz- und Nutzungsrechte von Drittherstellern bleiben davon unberührt und gelten, wie in den jeweiligen Nutzungsbedingungen beschrieben.

(3) Vervielfältigungen der Software sind nur in den Fällen des § 69d UrhG zulässig. Jede Änderung der Software, jede Weitergabe an Dritte und jede Verwendung auf weiteren EDV-Anlagen, ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung gestattet, soweit die Lizenzbedingungen nichts anderes vorsehen; das gilt auch für Softwareteile.

(4) Der Kunde hat die Software oder Lizenzen einschließlich zugehöriger Datenträger an uns zurückzugeben, falls der Vertrag (gleich aus welchem Grunde) rückabgewickelt wird.

C. Servicebedingungen

(1) Falls der Kunde mit uns einen Servicevertrag geschlossen hat, gelten ergänzend zu den Bestimmungen von Abschnitt A und von Abschnitt B (die entsprechend anzuwenden sind) die folgenden Bestimmungen.

(2) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum Ablauf des ersten Vertragsjahres, danach 3 Monate zum jeweiligen Quartalsende, in Textform gekündigt werden.

(3) Für Hardware Produkte gilt „Depot Austausch (D)“: Der Kunde hat sie auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß verpackt an die von q.beyond Consulting Solutions GmbH (ehemals datac Kommunikationssysteme GmbH) bestimmte Adresse zur Reparatur/Austausch einzusenden.

(4) Für die mit „V“ gekennzeichneten Produkte (Software Service / Software Assurance) gelten die Bedingungen gemäß Servicevertrag. Grundsätzlich wird ein Remotezugang für den Service vorausgesetzt. Ohne Remotezugang können vereinbarte Reaktionszeiten nicht garantiert werden.

(5) Besteht ein Servicevertrag mit Software Assurance, darf ein Update nur in Absprache mit dem Service der q.beyond Consulting Solutions GmbH (ehemals datac Kommunikationssysteme GmbH) eingespielt werden. Aufwendungen, die durch ein unabgesprochenes Update entstanden sind, gehen zu Lasten des Kunden. Sicherheitsrelevante Security Updates sind hiervon ausgeschlossen.

(6) Unsere Verpflichtungen aus dem Servicevertrag erlöschen, falls das Produkt ohne unsere schriftliche Zustimmung in eine andere Gemeinde als die des vertraglich vereinbarten Einsatzortes verbracht wird, bei Depot Austausch, falls es in Gebiete außerhalb des Lieferlandes verbracht wird.

(7) Die Serviceleistungen umfassen die Beseitigung von Betriebsstörungen der Systeme innerhalb der normalen Arbeitszeit (Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr). Es müssen detaillierte Beschreibungen der Fehlfunktionen und gegebenenfalls Fehler Logs zur Verfügung gestellt werden. Die Störmeldung hat nur durch qualifiziertes Personal zu erfolgen. Die Installation von neuen Versionen ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Die Installation von Patchen und cumulativen Updates sowie Servicepacks muss im Einzelvertrag geregelt werden und ist im Standard nicht enthalten. Im Übrigen gilt für den Umfang der Serviceleistungen Klausel B III 4. Darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu vergüten. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.

(8) Die Servicepreise umfassen nicht Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit. Hierfür werden besondere Vergütungssätze berechnet, die wir dem Kunden auf Wunsch mitteilen.

(9) Die Servicepreise werden vierteljährlich im Voraus berechnet.

(10) Wir sind berechtigt, die Servicepreise zu erhöhen. Hierbei wird eine Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende eingehalten. Bei Ankündigung einer Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten.

Stand 01.03.2018